Welches Mindestalter müssen laut Nutzungsbedingungen und AGB Kinder und Jugendliche jeweils haben?
Da in Europa aufgrund der Datenschutzgrundverordnung eine Zustimmung zur Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist, haben die Onlineplattformen 2 Möglichkeiten: Entweder, sie richten ihr Angebot nur noch an User über 16, oder sie holen sich für Jüngere eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten ein. Viele Anbieter überprüfen das Alter nicht weiter. Wer angibt, 16 zu sein, der ist es. Daher ist es den Kindern und Jugendlichen dann auch leicht möglich, sich dort anzumelden, ohne die Eltern fragen zu müssen (es sei denn, diese haben die Installation neuer Apps auf dem Gerät verhindert). Hier finden Sie einen aktuellen Überblick des jeweiligen vom Anbieter geforderten Mindestalters:
Schau hin
Klicksafe
Handysektor
Bill Gates, ehemaliger Geschäftsführer von Microsoft erlaubte übrigens seinen Kindern ein Handy erst ab 14. Und Steve Jobs, bis zu seinem Tod im Jahr 2011 Geschäftsführer von Apple, war im privaten Bereich strikt gegen den ausufernden Gebrauch moderner Elektronik. Jobs Biograf Walter Isaacson schreibt dazu: „Steve legte extremen Wert darauf, jeden Abend mit seiner Familie am langen Tisch in der Küche zu sitzen, Bücher, Geschichte oder andere Dinge zu besprechen. Niemand wäre da auf die Idee gekommen, einen Computer oder ein iPad zu zücken oder zu verwenden.“ 2010 besaßen seine Kinder weder ein iphone noch ein ipad: „Wir achten streng darauf, wie viel Technik unsere Kinder daheim verwenden“ (Bick Bilton, New York Times)...
DVDs bzw. Filme bei Streamingplattformen haben eine Alterskennzeichnung FSK, ähnlich auch Games die Alterskennzeichnung USK. Allerdings wird die oft so missverstanden, als sei das eine Altersempfehlung im Sinne von "Geeignet ab". Vielmehr ist es aber so, dass die Kennzeichnung keine pädagogische Empfehlung oder ästhetische Bewertung darstellt. Es geht lediglich darum, dass die jeweiligen Filme und Spiele nicht "die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen“ (§ 14 Abs. 1 JuSchG). Also keine Empfehlung. Es soll nur vermieden werden, dass Kinder und Jugendliche mit Szenen konfrontiert werden, die sie emotional belasten und die ihre psychische Entwicklung beeinträchtigen könnten. Im Einzelfall kann das am besten eine Person beurteilen, die das Kind gut kennt. Daher kann es durchaus sein, dass Erziehungsberechtigte und Pädagogen der Alterskennzeichnung nicht folgen und die Schädlichkeit anders einstufen. Mehr zu FSK und USK ...